11. September 2026 / Politik & Rathaus

Neue Bauordnung NRW: Was Bauherren in Lippstadt jetzt wissen müssen

Seit dem 1. September gilt in NRW eine neue Bauordnung: kürzere Fristen, Bauantrag nur noch digital, Dachausbau oft ohne Genehmigung.

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Veröffentlicht am 11. September 2026 um 16:10 Uhr von Leonard Grünke

Seit dem 1. September 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen eine geänderte Landesbauordnung. Für private Bauherren ist das keine Formalie: Wer jetzt einen Bauantrag stellt, hat kürzere Wartezeiten zu erwarten — trägt aber auch ein neues Risiko, wenn die Unterlagen unvollständig sind. Und ein Dachgeschossausbau ist in vielen Fällen gar nicht mehr genehmigungspflichtig.

Rechtsgrundlage ist das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2026. Hier stehen die vier Punkte, die im Alltag zählen — und die Stelle in Lippstadt, an die du dich damit wendest.

1. Zehn Arbeitstage: der Punkt, der Geld kosten kann

Das ist die praktisch folgenreichste Änderung, und sie wird am seltensten erwähnt. Die Bauaufsicht prüft einen eingegangenen Bauantrag innerhalb von zehn Arbeitstagen darauf, ob er vollständig ist. Fehlt etwas, wirst du zur Nachbesserung aufgefordert. Behebst du die Mängel nicht, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 71 Abs. 1).

Das heißt: Es gibt keinen Antrag mehr, der im Zweifel einfach liegen bleibt und irgendwann bearbeitet wird. Ein unvollständiger Antrag fällt aus dem Verfahren — mit ihm die bereits investierte Zeit und in der Regel das Geld für die Planung, die neu eingereicht werden muss. Wer mit einem Architektur- oder Planungsbüro arbeitet, sollte die Vollständigkeit vor dem Einreichen ausdrücklich zum Thema machen.

2. Feste Fristen — aber nicht die eine Frist

Die Behörde muss über einen Bauantrag jetzt innerhalb einer gesetzlichen Frist entscheiden (§ 74 Abs. 2). Die Frist hängt vom Verfahren ab:

  • Drei Monate im Regelverfahren.
  • Sechs Wochen im vereinfachten Verfahren und beim Vorbescheid (§ 77).

Wichtig ist, wann die Uhr überhaupt anfängt zu laufen: nicht mit dem Briefeinwurf. Die Frist beginnt erst, „sobald die Bauvorlagen vollständig und alle … notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen" (§ 74 Abs. 2). Müssen also noch andere Stellen beteiligt werden, verschiebt sich der Fristbeginn nach hinten. Wer mit sechs Wochen ab Postausgang rechnet, rechnet falsch.

Und was passiert, wenn die Frist verstreicht? Nur im vereinfachten Verfahren gilt die Genehmigung dann als erteilt — die sogenannte Genehmigungsfiktion nach § 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Im Regelverfahren gibt es diese Wirkung nicht. Zusätzlich gilt die Fiktion nur für Bauanträge, die ab dem 1. September 2026 eingereicht wurden (§ 90 Abs. 4).

3. Dachgeschoss ausbauen: in vielen Fällen ohne Baugenehmigung

Für viele Hausbesitzer ist das der interessanteste Punkt. Die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben ist genehmigungsfrei gestellt — und zwar nicht nur in Gebieten mit Bebauungsplan, sondern auch im unbeplanten Innenbereich (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW, § 34 Baugesetzbuch). Das betrifft einen großen Teil der gewachsenen Wohnstraßen.

Genehmigungsfrei heißt nicht formfrei. Es gilt weiterhin (§ 63 Abs. 3):

  • Du musst die erforderlichen Unterlagen einreichen.
  • Gebaut werden darf erst einen Monat nach Eingang der Unterlagen.
  • Das Recht zu bauen erlischt nach drei Jahren — wer die Unterlagen früh einreicht und spät baut, muss auf diese Frist achten.

Ebenfalls unberührt bleiben alle Anforderungen, die nicht im Genehmigungsverfahren stehen — etwa Brandschutz, Statik und der Denkmalschutz. Die Freistellung nimmt dir das Verfahren ab, nicht die Verantwortung für das Ergebnis.

4. Bauantrag elektronisch — welcher Weg in Lippstadt gilt, klärt der Fachdienst

Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde elektronisch einzureichen (§ 70 Abs. 1). Und weiter im Gesetzestext: Hat die Bauaufsichtsbehörde einen Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, „so ist ausschließlich dieser … zu nutzen".

Genau daran hängt die einzige Frage, die dieser Artikel nicht beantworten kann: ob und über welchen Weg das in Lippstadt umgesetzt ist. Die Stadt hat dazu (Stand 9. September 2026) keine öffentliche Information veröffentlicht. Bevor du Unterlagen zusammenstellst, erfragst du das deshalb am besten direkt beim Fachdienst — ein Anruf spart hier im Zweifel eine komplette Einreichung.

Wenn dein Antrag schon läuft: du hast die Wahl

Hier wird oft falsch informiert, deshalb im Klartext: Es läuft keine Frist ab. Verfahren, die vor dem 1. September 2026 eingeleitet wurden, werden nach dem Recht fortgeführt und abgeschlossen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung galt. Abweichend davon kann die Bauherrschaft beantragen, dass das neue Recht angewendet wird (§ 90 Abs. 4).

Das ist eine Wahlmöglichkeit, kein Stichtag. Ein Kalenderdatum, bis zu dem du dich entscheiden müsstest, gibt es nicht — sinnvoll ist der Antrag nur, solange dein Verfahren noch läuft. Ob sich der Wechsel lohnt, hängt vom Einzelfall ab: Die Genehmigungsfiktion nach § 74 Abs. 3 bekommst du dadurch allerdings nicht, die gilt ausschließlich für ab dem 1. September 2026 eingereichte Anträge.

Zuständig in Lippstadt: die Stadt, nicht der Kreis

Das überrascht viele: Für Bauvorhaben im Kreis Soest ist normalerweise der Kreis die untere Bauaufsichtsbehörde — ausgenommen sind die Städte Lippstadt, Soest, Warstein und Werl. Der Kreis Soest bestätigt diese Ausnahme ausdrücklich. Wer sich in Lippstadt an den Kreis wendet, landet also an der falschen Stelle.

Zuständig ist der Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz der Stadt Lippstadt, Leitung Fritz Burghardt:

  • Stadthaus, Ostwall 1, 59555 Lippstadt
  • Telefon 02941 980-424, Terminabsprache 02941 980-400
  • Sprechzeiten: montags bis mittwochs und freitags 8.30 bis 12.30 Uhr, donnerstags 8.30 bis 12.30 und 14.30 bis 17.30 Uhr — der Donnerstagnachmittag ist der einzige Termin außerhalb der Kernarbeitszeit.

Die Formulare für die drei Wege — Genehmigungsfreistellung (§ 63), vereinfachtes Verfahren (§ 64) und Baugenehmigungsverfahren (§ 65) — stehen auf lippstadt.de im Bereich Bauen und Baugenehmigungen. Wer nachlesen will, was sich gegenüber der alten Fassung genau geändert hat: Das Bauministerium NRW stellt unter bauordnung.nrw eine amtliche Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung bereit.

Rechtsgrundlage: Drittes Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2026, GV. NRW. 2026 Nr. 22, S. 537, in Kraft seit 1. September 2026. Zitierte Vorschriften nach der konsolidierten Fassung der Landesbauordnung 2018 (Stand 1. September 2026). Weitere Quellen: Stadt Lippstadt; Kreis Soest; Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW. Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

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