Einer blinden Frau wird nach einer Operation am Knie die Aufnahme in einer Rehaklinik verweigert. Sie sieht sich wegen ihrer Sehbehinderung diskriminiert - und zieht gegen die Klinik bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der Fall von Renate S. aus dem Kreis Lippe in NRW könnte dort nun Folgen weit über das Schicksal der 72-Jährigen hinaus haben. Denn im Kern geht es um die Frage: Schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch vor Diskriminierung im Gesundheitswesen? Am Donnerstag (10.00 Uhr) will der BGH seine Entscheidung verkünden. In der nordhessischen Rehaklinik habe ihr eine Chefärztin direkt gesagt: «Wir nehmen Sie nicht auf, weil Sie blind sind», erzählt Klägerin S., die ihren vollen Namen nicht nennen möchte. «Ich war natürlich völlig geschockt. Wie man mich da behandelt hat, so bin ich in meinem Leben noch nie behandelt worden.» Rund vier Stunden habe sie auf den Rücktransport gewartet, erzählt sie im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur. «Ich bekam in dieser Zeit nichts zu essen angeboten, nichts zu trinken angeboten. Musste sogar laut rufen - und ein Patient hat mich zur Toilette begleitet.» Sie habe auf dem Flur gesessen und aus Wut weinen müssen. Dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband, der die Klägerin unterstützt, sind nach eigenen Angaben zahlreiche ähnliche Fälle von Benachteiligung in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Rehakliniken bekannt. Doch selbst bei offensichtlicher Diskriminierung hätten Betroffene häufig keine gesetzliche Handhabe, kritisiert der Verband. Denn: Bislang sei umstritten, ob das AGG auch im Gesundheitsbereich anwendbar ist. Auch die Klage von Renate S. scheiterte bisher genau an dieser Hürde. Das Amtsgericht Fritzlar gab der Klage nicht statt und das Landgericht Kassel wies die Berufung dagegen zurück. Doch S. gab nicht auf und wandte sich in letzter Instanz an den BGH. Vor zwei Wochen hatte das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe mündlich über ihren Fall verhandelt. «Sollte der BGH das Urteil der Vorinstanz aufheben, wird das umfangreiche Konsequenzen haben, denn er würde damit klarstellen, dass das AGG auf medizinische Behandlungsverträge angewendet werden kann», sagt der Anwalt der Klägerin aus den Vorinstanzen, Michael Richter. «Das würde dann nicht nur behinderten Menschen zu ihrem Recht verhelfen, sondern auch Menschen, die aus anderen Gründen im Gesundheitswesen diskriminiert werden.» Die betroffene Rehaklinik wollte sich nicht äußern. Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) erklärte, Reha- und Vorsorgekliniken in privater Trägerschaft setzten sich «konsequent für eine qualitativ hochwertige und diskriminierungsfreie Versorgung» der Patientinnen und Patienten ein. Der BDPK begrüße eine rechtliche Klärung zur Anwendbarkeit des AGG im Gesundheitswesen, da sie zu mehr Rechtssicherheit beitrage. Das AGG ist seit 20 Jahren in Kraft und soll Menschen vor einer Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Alters, Geschlechts, Behinderungen, Religion oder sexuellen Identität schützen. Das Diskriminierungsverbot gilt etwa für Arbeitsverhältnisse oder bei der Wohnungssuche. «Umfragen zufolge hat jeder vierte Befragte schon einmal Benachteiligungen im Krankenhaus oder in der Arztpraxis erlebt», sagt die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman. Sollte der BGH die Anwendung des AGG im Gesundheitssektor bestätigen, wäre das «eine wegweisende Entscheidung für den Diskriminierungsschutz in Deutschland - und für viele Millionen Menschen, die auf das Gesundheitswesen angewiesen sind», sagt sie. Andernfalls sei der Gesetzgeber gefragt, entsprechende Regelungen zu schaffen.Klägerin: «Ich war natürlich völlig geschockt»
Vorinstanzen verneinten AGG-Verstoß
Folgen für andere Fälle von Diskriminierung möglich
Jeder Vierte berichtet von Benachteiligung
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Kein Schutz vor Diskriminierung in der Klinik? BGH urteilt
Eine blinde Patientin kämpft in Karlsruhe für rechtliche Handhabe gegen ihre Ablehnung in einer Rehaklinik. Warum das Urteil für zahlreiche Betroffene von Diskriminierung Folgen haben könnte.
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